Wenn die ersten Flocken fallen, heißt das zunächst viel Arbeit für jeden von uns.
Die Räum- und Streupflicht, die jeden Anlieger betrifft und die Mitarbeiter des Bauhofs, die die Straßen räumen müssen. Leider können nicht alle Straßen durch den gemeindlichen Bauhof geräumt werden. Geräumt werden die Straßen und Wege, bei denen eine gesetzliche Vorgabe vorliegt.
Im Oktober 2021 wurde der Winterdienstplan überarbeitet und in der Sitzung vom 21.10.2021 die Festlegungen zur Priorisierung vom Gemeinderat beschlossen. Nach diesem Winterdienstplan werden bei Schneefall die wichtigsten Straßen sowie verschiedene Steilstrecken gestreut.
In Priorität 1 des Winterdienstplans sind die Straßen aufgelistet, die besondere Bedeutung bzw. besondere Gefahrenstellen aufweisen. In Priorität 2 sind sonstige wichtige Straßen aufgeführt. Wohngebiete werden bislang von der Gemeindeverwaltung generell weder geräumt noch gestreut. Bei den Steilstrecken ist der Bauhof jedoch auch in Wohngebieten im Einsatz.
Einstimmig beschloss der Gemeinderat diese Vorgehensweise. Wohngebietsstraßen ohne besondere Steigungen sollen auch zukünftig generell weder geräumt noch gestreut werden.
Ein Übersicht über die vom Bauhof geräumten Straßen finden Sie hier.
Welche Verpflichtungen haben die Anlieger?
Bei Schneefall haben die Straßenanlieger in der geschlossenen Ortslage die Gehwege, sowie die entsprechenden Flächen am Rande der Fahrbahn, falls Gehwege auf keiner Seite vorhanden sind, zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. Bei einseitigen Gehewegen sind nur die Straßenanlieger verpflichtet, auf deren Seite der Gehweg verläugt. Bei Straßen ohne Gehwegen sind in ungeraden Jahren die Straßenanlieger mit ungeraden Hausnummern, in geraden Jahren die Straßenanlieger mit geraden Hausnummern verpflichtet zu räumen.
Wie muss geräumt und gestreut werden?
Der gesamte Gehweg ist zu räumen. Ohne vorhandene Gehwege ist eine Breite von mind. 1,50 Meter zu räumen. Als Gehwege gelten auch Staffeln und Treppenwege. Die zu räumenden Flächen sind so von Schnee oder auftauendem Eis zu räumen, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewährleistet ist und insbesondere ein Begegnungsverkehr möglich ist. Der geräumte Schnee und das aufgetaute Eis sind am Rande der geräumten Fläche, soweit der Platz hierfür ausreichend ist, aufzuhäufen.
Zum Bestreuen ist abstumpfendes Material wie Sand, Splitt oder Asche zu verwenden.
Zeiten für das Schneeräumen und das Beseitigen von Schnee- und Eisglätte
Es muss von montags bis samstags bis 07:00 Uhr und sonn- und feiertags bis 08:00 Uhr geräumt und gestreut sein. Wenn nach diesem Zeitraum Schnee fällt oder Schnee- und Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Plicht endet um 20:00 Uhr.