Der Gemeinderat der Gemeinde Zell u. A. hat am 11.12.2025 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Erweiterung Gemeindepflegehaus“ nach § 10 BauGB und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften gem. § 74 LBO i.V.m. § 4 GemO als jeweils selbstständige Satzung beschlossen.
Das Plangebiet liegt im südwestlichen Bereich der Gemeinde Zell u. A. im Gewann Kreben direkt südlich des Zeller Bachs (Gießbach/Trinkbach).
Das Plangebiet wird im Norden durch den Fußweg entlang des Zeller Bachs begrenzt. Es schließt im Osten direkt an das bestehende Gemeindepflegehaus an und umfasst Teile des Fußwegs der in Verlängerung des Wiesenwegs verläuft sowie die unbebauten Flächen westlich dieses Fußwegs (Flst. 2012/1 und Teile von Flst. 2008) und des Flst. 2020/6.
Für den räumlichen Geltungsbereich ist der zeichnerische Teil des Bebauungsplans i.d.F. vom 03.04.2025 maßgebend.
Der Planbereich ist im folgenden Planausschnitt dargestellt:
Ziele und Zwecke der Planung
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung des Gemeindepflegehauses sowie der Nachverdichtung im rückwärtigen Gartenbereich des Wohnhauses Weilheimer Straße 20 geschafften.
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Erweiterung Gemeindepflegehaus“ treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. § 10 Abs. 3 BauGB.
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften zum Bebauungsplan einschließlich Begründung mit Umweltbericht und Anlagen sowie die zusammenfassenden Erklärung können bei der Gemeinde Zell u. A. im Rathaus, Lindenstr. 1-3, 73119 Zell u. A. während der Öffnungszeiten eingesehen werden. Über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben.
Weiterhin kann der Bebauungsplan mit diesen Unterlagen im Internet auf der Homepage der Gemeinde Zell u. A. eingesehen werden (https://zellua.de/rathaus-verwaltung/bauleitplanung.html).
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Formvorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans, ein nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlicher Fehler oder ein nach § 214 Abs 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der aktuellen Fassung oder von aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften ist nach § 4 Abs. 4 GemO in dem dort bezeichneten Umfang unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist.
Zell unter Aichelberg, den 18.12.2025
gez.
Christopher Flik
Bürgermeister






