Verwaltung & Gemeinderat

Heimarbeit

Wenn Sie Personen in Heimarbeit beschäftigen, müssen Sie die Schutzvorschriften des Heimarbeitsgesetzes (HAG) beachten. Das HAG schützt:

     

     

  • Heimarbeiterinnen und Heimarbeiter
  •  

     

  • Hausgewerbetreibende
  •  

     

  • Zwischenmeisterinnen und Zwischenmeister
  •  

     

  • Gleichgestellte
  •  

Die Schutzvorschriften sind zwingend und können weder durch Vertrag ausgeschlossen werden noch können einzelne in Heimarbeit Beschäftigte nachträglich darauf verzichten.

Als Gewerbetreibender müssen Sie insbesondere

     

     

  • die erstmalige Vergabe von Heimarbeit anzeigen und
  •  

     

  • eine Heimarbeiterliste führen.
  •  

Vertiefende Informationen

Rechtsgrundlage

Heimarbeitsgesetz

Freigabevermerk

26.06.2023 Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg

Veranstaltungen

Öffnungszeiten

Rathaus

Montag - Freitag
7.45 - 12.00 Uhr

Dienstagnachmittag
16.00 - 18.00 Uhr

Donnerstagnachmittag
14.00 - 17.00 Uhr