Verwaltung & Gemeinderat

Anerkennung eines Sachkundelehrgangs für Asbest beantragen

Wenn Sie einen Lehrgang für eine oder mehrere sachkundepflichtige Tätigkeiten mit Asbest anbieten wollen, müssen Sie den Lehrgang bei der zuständigen Behörde anerkennen lassen.

Hierbei kann es sich auch um Gewerke-spezifische Lehrgänge handeln.

Die Anerkennung kann von der zuständigen Behörde zeitlich begrenzt werden.

Voraussetzungen

Für die Anerkennung eines Sachkundelehrgangs für Asbest müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

     

     

  • Das Lehrgangskonzept erfüllt die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung, insbesondere § 8 Absatz 8 in Verbindung mit Anhang I, Nr. 2.4.2, Absatz 3 (derzeit gültige Fassung).
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  • Inhalt und Umfang des Sachkundelehrgangs erfüllen die Vorgaben des technischen Regelwerks TRGS 519 zur Gefahrstoffverordnung (Asbest).
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  • Der Lehrgangsanbieter verfügt über fachlich qualifiziertes Lehrgangspersonal.
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Zuständige Stelle

Das für den Sitz des Lehrgangsanbieters örtlich zuständige Regierungspräsidium.

Verfahrensablauf

Nachdem Sie die Anerkennung eines Sachkundelehrgangs für Asbest beantragt haben, prüft die zuständige Behörde Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls Unterlagen nach. Sie erhalten einen Anerkennungsbescheid.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

Für die Beantragung der Anerkennung eines Sachkundelehrgangs für Asbest werden die folgenden Informationen benötigt:

     

     

  • Angaben zur Lehrgangsleitung
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  • Lehrgangskonzept
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  • Schulungsunterlagen
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  • Zeitablaufplan mit Stundenanzahl
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  • Muster-Zertifikat
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  • Muster-Anwesenheits-/Teilnehmerliste
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  • Prüfungskonzept/Prüfungsordnung
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  • Prüfungsfragen inklusive Lösungen
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Kosten

100 bis 500 €

Vertiefende Informationen

BAuA - Regelwerk - TRGS 519 Asbest: Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten - Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

Hinweise

keine

Rechtsbehelf

Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag.

Rechtsgrundlage

Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen - Gefahrstoffverordnung -(GefStoffV)

     

     

  • § 8 Absatz 8 Allgemeine Schutzmaßnahmen
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  • Anhang I, Nummer 2.4.2 Absatz 3 Ergänzende Vorschriften zum Schutz gegen Gefährdung durch Asbest
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Freigabevermerk

21.05.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg

Veranstaltungen

Öffnungszeiten

Rathaus

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Dienstagnachmittag
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