Rathaus & Gemeinderat

Immissionsschutz – Messbericht über kontinuierliche Messungen von Luftschadstoffen bei Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen nach 13. BImSchV einreichen

Wenn Sie Betreiber einer Großfeuerungs-, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage sind, müssen Sie deren Schadstoffausstoß fortlaufend durch kontinuierliche Messungen ermitteln, aufzeichnen und auswerten.

Über die Ergebnisse der kontinuierlichen Messungen müssen Sie jedes Kalenderjahr einen Messbericht erstellen und der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.

Voraussetzungen

Sie sind Betreiber einer Großfeuerungs, Gasturbinen- oder Verbrennungsmotoranlage nach 13. BImSchV.

Zuständige Stelle

Örtlich zuständiges Regierungspräsidium (Abteilung 5 - Umwelt).

Bezugsort

Wenn sich die Adresse des Geschäftssitzes des Betreibers und die Adresse des Anlagenstandorts unterscheiden, ist als Bezugsort die Adresse des Anlagenstandorts maßgeblich.

Verfahrensablauf

     

     

  • Sie werten die kontinuierlichen Messungen eines jeden Kalenderjahres aus.
  •  

     

  • Sie erstellen über die Ergebnisse einen Messbericht.
  •  

     

  • Sie senden den Messbericht fristgerecht an die für Sie zuständige Immissionsschutzbehörde.
  •  

Fristen

     

     

  • Den Messbericht eines jeden Kalenderjahres müssen Sie bis spätestens 31. März des jeweiligen Folgejahres bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde vorlegen.
  •  

     

  • Den Messbericht und die Aufzeichnungen der Messgeräte müssen Sie für mindestens 5 Jahre nach Ende des jeweiligen Berichtszeitraumes aufbewahren.
  •  

Erforderliche Unterlagen

Vollständiger Messbericht

Kosten

Keine

Vertiefende Informationen

     

     

  • Hinsichtlich der Mess- und Auswerteeinrichtungen zur kontinuierlichen Überwachung sind nach § 16 der 13. BImSchV folgende Anforderungen zu beachten:
    • Nachweis des ordnungsgemäßen Einbaus (vor Inbetriebnahme),
    • Kalibrierung (nach Errichtung, nach wesentlicher Änderung, wiederkehrend alle drei Jahre),
    • Prüfung auf Funktionsfähigkeit (jährlich).
  •  

     

  • Diese Prüfungen bzw. Arbeiten dürfen nur von Stellen durchgeführt werden, die nach § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) für diese Tätigkeitsbereiche bekannt gegeben wurden. Im Recherchesystem Messstellen und Sachverständige können Sie nach entsprechenden Stellen suchen.
  •  

Hinweise

Bitte achten Sie darauf, den Messbericht bei der für Ihre Anlage zuständigen Immissionsschutzbehörde einzureichen.

Rechtsbehelf

Kein

Rechtsgrundlage

Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG):

     

     

  • § 26 Messungen aus besonderem Anlass
  •  

     

  • § 29 Kontinuierliche Messungen
  •  

Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen - 13. BImSchV

     

     

  • § 17 Kontinuierliche Messungen
  •  

     

  • § 19 Auswertung und Beurteilung von kontinuierlichen Messungen
  •  

Freigabevermerk

17.04.2025 Umweltministerium Baden-Württemberg

Veranstaltungen

Öffnungszeiten

Rathaus

Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
07:45 - 12:00 Uhr

Dienstagnachmittag
16:00 - 18:00 Uhr

Donnerstagnachmittag
14:00 - 17:00 Uhr

Mittwoch geschlossen.