Rathaus
Ruhender Verkehr
Als ruhender Verkehr werden geparkte, haltende und nicht fahrbereite Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr bezeichnet. Das Gegenteil ist der fließende Verkehr.
Flächen und Einrichtungen, die dem Abstellen von Fahrzeugen dienen, werden in den Straßenbaurichtlinien als Anlagen des ruhenden Verkehrs bezeichnet.
Dazu zählen:
- Parkflächen im öffentlichen Straßenraum
- allgemein zugängliche Parkplätze
- Parkbauten außerhalb des Straßenraumes
- private Abstellflächen
Der Staat in Form des Gemeindevollzugsdienstes und der Polizei überwacht den ruhenden Verkehr im öffentlichen Straßenraum. Damit nimmt er eine hoheitliche Aufgabe wahr.
Bei dieser Parkraumüberwachung (PÜ) kann zum Beispiel überprüft werden, ob Falschparkerinnen und Falschparker den Verkehr behindern. Zum Beispiel können Fahrzeuge zwangsversetzt oder sichergestellt werden.
Verstöße im ruhenden Straßenverkehr werden als Verkehrsordnungswidrigkeit geahndet. Darunter fallen vor allem Verstöße gegen Halt- und Parkverbote sowie zeitlich begrenztes und gebührenpflichtiges Parken.
Freigabevermerk
25.02.2026 Verkehrsministerium Baden-Württemberg
Veranstaltungen
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Do, 17. September 2026
| Beginn: 19:30
Sitzung des Gemeinderats
-
Sa, 19. September 2026
| Beginn: 10:00
4. Zeller Hofflohmarkt
-
Do, 24. September 2026
Bunter Nachmittag (ökumenisch)
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Öffnungszeiten
Rathaus
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
07:45 - 12:00 Uhr
Dienstagnachmittag
16:00 - 18:00 Uhr
Donnerstagnachmittag
14:00 - 17:00 Uhr
Mittwoch geschlossen.






