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Stiftungsverzeichnis - Einsicht nehmen

Jedes der vier baden-württembergischen Regierungspräsidien (Stiftungsbehörden) führt ein Verzeichnis der rechtsfähigen Stiftungen, die ihren Sitz im jeweiligen Regierungsbezirk haben. Sie können darin Einsicht nehmen.

Davon ausgenommen sind kirchliche Stiftungen. Auskünfte über diese erhalten Sie in der Regel bei kirchlichen Einrichtungen.

In das Stiftungsverzeichnis werden eingetragen:

     

     

  • Name und Anschrift
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  • Sitz
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  • Zweck
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  • Vertretungsberechtigung und Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe der Stiftung
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  • Tag der Erlangung der Rechtsfähigkeit
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  • Anerkennungsbehörde
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Die Stiftung muss jede Änderung der Anschrift und jede Änderung der Zusammensetzung der vertretungsberechtigten Organe der Stiftungsbehörde mitteilen. Die Eintragung im Stiftungsverzeichnis begründet aber nicht die Vermutung ihrer Richtigkeit.

Voraussetzungen

Das Stiftungsverzeichnis kann jede Person ohne Angabe von Gründen einsehen.

Zuständige Stelle

Das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk die Stiftung nach ihrer Satzung ihren Sitz hat.

Verfahrensablauf

Sie können beim jeweiligen Regierungspräsidium Einsicht nehmen. Eine formlose Anmeldung bei der Stiftungsbehörde genügt.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

Fertigung von Auszügen aus dem Stiftungsverzeichnis: 20,00 bis 30,00 EUR

Vertiefende Informationen

Hinweise

keine

Rechtsbehelf

     

     

  • Klage vor dem Verwaltungsgericht
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Rechtsgrundlage

Stiftungsgesetz für Baden-Württemberg (StiftG):

     

     

  • § 4 Stiftungsverzeichnis
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  • § 9 Unterrichtung und Prüfung
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  • § 27 Stiftungsverzeichnis
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Freigabevermerk

01.07.2026 Innenministerium Baden-Württemberg

Veranstaltungen

Öffnungszeiten

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