Rathaus
Tätigkeiten mit Krankheitserregern - Veränderungen anzeigen
Wenn Sie bereits Tätigkeiten mit Krankheitserregern angezeigt haben, gilt Folgendes zu beachten: Sie müssen der zuständigen Stelle unverzüglich anzeigen, falls Sie
- wesentliche Veränderungen (Art und Umfang der Tätigkeit, Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen, Entsorgungsmaßnahmen) vornehmen,
- die Tätigkeit mit Krankheitserregern beenden oder
- die Tätigkeit mit Krankheitserregern wieder aufnehmen.
Auch wenn Sie von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind, müssen Sie Änderungen Ihrer Tätigkeit anzeigen.
Voraussetzungen
Sie dürfen die Tätigkeit fortführen oder wieder aufnehmen, wenn keine Gefährdung der Gesundheit der Bevölkerung zu befürchten ist. Dafür müssen vor allem
- für Art und Umfang der Tätigkeiten geeignete Räume oder Einrichtungen vorhanden und
- die Voraussetzungen für eine gefahrlose Entsorgung gegeben sein.
Zuständige Stelle
Das Regierungspräsidium Tübingen
Verfahrensablauf
Sie können die Anzeige formlos bei der zuständigen Stelle vornehmen.
Ihre Anzeige muss Folgendes enthalten:
- Angaben zu den Änderungen in Art und Umfang der beabsichtigten Tätigkeiten sowie Entsorgungsmaßnahmen
- Angaben zu den Änderungen in der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen
- wenn nötig: Angaben zur Erlaubnisfreiheit
Die Stelle prüft Ihre Unterlagen und führt bei Bedarf eine Vor-Ort-Besichtigung durch. Sie entscheidet, ob
- Sie die Tätigkeit mit Krankheitserregern unter geänderten Bedingungen fortführen oder wieder aufnehmen dürfen oder
- sie Ihnen die Tätigkeit untersagt.
Fristen
unverzüglich nach der Änderung der Tätigkeit
Erforderliche Unterlagen
- Unterlagen zu den Änderungen in Art und Umfang der Tätigkeiten sowie zu den Entsorgungsmaßnahmen (zum Beispiel Organisationsplan, Hygienekonzept, Entsorgungskonzept)
- Unterlagen zu den Änderungen in der Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen (zum Beispiel Stockwerksplan, Raumplan)
Kosten
je nach Aufwand zwischen 50,00 EUR und 2.000,00 EUR.
Bearbeitungsdauer
Die zuständige Behörde entscheidet innerhalb von vier Wochen nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen.
Hinweise
keine
Rechtsbehelf
kein
Rechtsgrundlage
Infektionsschutzgesetz (IfSG):
- § 50 Veränderungsanzeige
Freigabevermerk
29.01.2026 Sozialministerium Baden-Württemberg
Veranstaltungen
-
Do, 18. Juni 2026
| Beginn: 19:30
Sitzung des Gemeinderats
-
Do, 25. Juni 2026
Bunter Nachmittag (ökumenisch)
-
Sa, 27. Juni 2026
| Beginn: 10:00
Lindenmarkt
Veranstaltungen abonnieren:
Events in Kalender-App abonnieren
oder direkt herunterladen
Öffnungszeiten
Rathaus
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
07:45 - 12:00 Uhr
Dienstagnachmittag
16:00 - 18:00 Uhr
Donnerstagnachmittag
14:00 - 17:00 Uhr
Mittwoch geschlossen.






