Verwaltung & Gemeinderat
Bestattungsarten
Die Art der Bestattung richtet sich zunächst nach dem Willen der verstorbenen Person, den diese noch zu Lebzeiten schriftlich, beispielsweise in einem Testament, oder mündlich geäußert hat.
Ist ein Wille der verstorbenen Person nicht bekannt, bestimmen die Angehörigen die Art der Bestattung. Dabei geht der Wille des Ehegatten beziehungsweise des eingetragenen Lebenspartners dem Willen der anderen Angehörigen vor. Danach folgen die - volljährigen - Kinder, die Eltern, die Großeltern, die - volljährigen - Geschwister und Enkelkinder der verstorbenen Person. Sind Angehörige nicht zu ermitteln, wird die Bestattung durch die Gemeinde veranlasst.
In Deutschland besteht Bestattungspflicht. In Baden-Württemberg sind folgende verschiedene Bestattungsarten möglich:
- Erdbestattung
- Feuerbestattung
- Seebestattung (auf Hoher See, nicht in Flüssen und Seen)
- Tuchbestattung (insb. für Muslime)
- Naturbestattung (Waldbestattung, Baumbestattung)
Rechtsgrundlage
- § 30 Bestattungspflicht
- § 31 Bestattungspflichtige
- § 32 Bestattungsart
- § 4 Tuchbestattung
- § 5 (Urnenfriedhöfe
Freigabevermerk
19.10.2023 Sozialministerium Baden-Württemberg
Veranstaltungen
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Di, 02. April 2024
| Beginn: 18:30
Sitzung des Gemeindewahl-Ausschusses
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Di, 09. April 2024
Frühstückstreff
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Do, 11. April 2024
| Beginn: 19:30
Gemeinderatssitzung am 11. April 2024
Öffnungszeiten
Rathaus
Montag - Freitag
7.45 - 12.00 Uhr
Dienstagnachmittag
16.00 - 18.00 Uhr
Donnerstagnachmittag
14.00 - 17.00 Uhr