Verwaltung & Gemeinderat

Schulzeugnis ausstellen

Schulen dokumentieren die Leistungen der Schülerinnen und Schüler sowie die damit gegebenenfalls verbundenen Entscheidungen (zum Beispiel Versetzungsentscheidung), Qualifikationen und Abschlüsse in der Regel in Halbjahres-, Jahres-, Abgangs-, Abschluss- und Prüfungszeugnissen.

Voraussetzungen

Um ein Schulzeugnis zu erhalten, ist grundsätzlich der regelmäßige Besuch einer öffentlichen Schule oder einer staatlich anerkannten Ersatzschule in freier Trägerschaft (Privatschule) erforderlich.

Zuständige Stelle

Die Zeugnisausgabe erfolgt durch die Schule, die von der Schülerin oder dem Schüler besucht wird beziehungsweise zuletzt besucht wurde.

Verfahrensablauf

Halbjahres-, Jahres-, Abschluss- und Prüfungszeugnisse werden von der Schule automatisch ausgestellt, eine Antragstellung ist nicht erforderlich. Dies gilt auch für Abgangszeugnisse für Schülerinnen und Schüler, welche die Abschlussprüfung nicht bestanden haben und die Schule verlassen.

Abgangszeugnisse können darüber hinaus auf Antrag ausgestellt werden, wenn eine Schülerin oder ein Schüler nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht vorzeitig die Schule verlässt, ohne das Ziel des Bildungsgangs erreicht zu haben.

Halbjahreszeugnisse werden in der Regel in der Zeit vom 1. bis 10. Februar ausgegeben, Jahreszeugnisse an einem der letzten sieben Unterrichtstage. Für die Ausgabe von Abgangs-, Abschluss- und Prüfungszeugnissen kann es hiervon abweichende Regelungen geben. Abgangszeugnisse erhalten das Datum des letzten Schultags.

Ist am Tage der Zeugnisausgabe eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund von Beurlaubung, Krankheit oder anderen nicht selbst zu vertretenden Gründen nicht anwesend, so ist das Zeugnis den Eltern oder bei Volljährigkeit der Schülerin oder dem Schüler in einem verschlossenen Umschlag zu übermitteln.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

keine

Hinweise

keine

Rechtsbehelf

Gegen Abgangs-, Abschluss- und Prüfungszeugnisse kann bei der Schule Widerspruch eingelegt werden.

Rechtsgrundlage

Verordnung des Kultusministeriums über die Notenbildung (Notenbildungsverordnung)

     

     

  • § 3 Zeugnisse
  •  

Freigabevermerk

18.06.2024 Kultusministerium Baden-Württemberg

Veranstaltungen

Öffnungszeiten

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