Verwaltung & Gemeinderat

Adoption eines ausländischen Kindes - Beurkundung im Geburtenregister beantragen

Wenn Sie ein ausländisches Kind adoptiert haben, können Sie die Beurkundung im Geburtenregister in Deutschland beantragen, sofern das Kind durch die Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt hat.

Wichtig: Sie sollten jedoch im Vorfeld die Anerkennung einer solchen Adoption im Inland klären.

Die ausländische Geburtsurkunde bleibt nach der Auslandsadoption Ihres Adoptivkindes gültig.

Voraussetzungen

Sie haben ein ausländisches Kind adoptiert.

Ihr Adoptivkind hat durch die Adoption die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt.

Zuständige Stelle

das Standesamt Ihres Wohnsitzes

Verfahrensablauf

Sie müssen die Beurkundung der Geburt Ihres im Ausland geborenen Kindes beim Standesamt Ihres Wohnsitzes beantragen. Dort können Sie gleichzeitig den Antrag auf eine neue Geburtsurkunde stellen.

Das Standesamt trägt die Geburt und Sie als Adoptiveltern im Personenstandsregister ein.

Hinweis: Das Standesamt, das die Beurkundung der Geburt Ihres im Ausland geborenen Kindes vornimmt, informiert automatisch andere Standesämter.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

     

     

  • alle Unterlagen, die im Herkunftsland für die Adoption erforderlich waren
  •  

Hinweis: Sie benötigen ausländische Urkunden mit Überbeglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung.

Kosten

     

     

  • für die Beurkundung einer im Ausland erfolgten Geburt: EUR 160,00
  •  

     

  • für die Fortschreibung der Personenstandsregister am Standesamt des Wohnsitzes: keine
  •  

Hinweise

keine

Rechtsbehelf

Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht

Rechtsgrundlage

Personenstandsgesetz (PStG):

     

     

  • § 27 Feststellung und Änderung des Personenstandes, sonstige Fortführung
  •  

     

  • § 36 Geburten und Sterbefälle im Ausland
  •  

Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO):

     

     

  • § 5 Erhebung von Gebühren und Auslagen in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)
  •  

Freigabevermerk

25.06.2024 Innenministerium Baden-Württemberg

Veranstaltungen

Öffnungszeiten

Rathaus

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