Verwaltung & Gemeinderat
Lebenspartnerschaftsurkunde - weitere Ausfertigungen beantragen
Bei der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben Sie eine Lebenspartnerschaftsurkunde erhalten.
Sie können jederzeit weitere Ausfertigungen beantragen, zum Beispiel für Rentenangelegenheiten und zur Änderung von Ausweispapieren.
Die Lebenspartnerschaftsurkunde enthält:
- die Vor- und Familiennamen der Lebenspartnerinnen beziehungsweise Lebenspartner
- zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft und
- gemäß dem Eintrag im Lebenspartnerschaftsregister zum Zeitpunkt der Ausstellung der Urkunde
- Ort und Tag der Geburt und
- Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft
Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind folgende Personen, wenn sie über 16 Jahre alt sind:
- Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,
- Vorfahren, beispielsweise Eltern und Großeltern,
- Nachfahren, beispielsweise Kinder, Enkel und Urenkel sowie
- sonstige Personen, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen (zum Beispiel durch ein Schreiben des Nachlassgerichts, ein gerichtliches Urteil oder einen vollstreckbaren Titel)
Zuständige Stelle
- für Lebenspartnerschaften, die bis zum 31. Dezember 2011 begründet wurden:
- bei Begründung der Lebenspartnerschaft im Landratsamt:
das Standesamt am Ort des Landratsamtes - bei Begründung der Lebenspartnerschaft im Stadtkreis: das Standesamt dieser Gemeinde
- bei Begründung der Lebenspartnerschaft im Landratsamt:
- für Lebenspartnerschaften, die seit dem 1. Januar 2012 begründet wurden: das Standesamt der Gemeinde, in deren Bezirk eine der Partnerinnen oder einer der Partner den Wohnsitz hat oder sich gewöhnlich aufhält
Verfahrensablauf
Sie können die Urkunde persönlich beim Standesamt, bei dem Sie Ihre Lebenspartnerschaft begründet haben, beantragen und die Gebühr sofort bezahlen.
Eine schriftliche Beantragung ist ebenso möglich. Manche Standesämter bieten an, dass Sie die Urkunden auch durch Fax, E-Mail oder telefonisch bestellen können.
In den genannten Fällen müssen Sie mit dem Standesamt klären, ob
- es Ihnen die Urkunde zuschicken soll oder Sie sie abholen und
- wie Sie Gebühren bezahlen können (zum Beispiel durch Überweisung oder in bar bei Abholung).
Manche Gemeinden und Städte bieten auch Formulare für die elektronische Bestellung im Internet an.
Sie können sich bei Antragstellung oder Abholung der Urkunde auch vertreten lassen.
Hinweis: Eine sofortige Ausstellung der Urkunde ist nicht immer möglich.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- bei persönlichem Erscheinen: gültiger Personalausweis oder Reisepass
- bei Vertretung:
- schriftliche Vollmacht der berechtigten Person, auf die sich der Eintrag bezieht
- Ausweis der bevollmächtigten Person
- Nachweis des rechtlichen Interesses: beispielsweise Schreiben des Nachlassgerichts, gerichtliches Urteil oder vollstreckbarer Titel
Kosten
Lebenspartnerschaftsurkunde oder beglaubigter Ausdruck aus dem Lebenspartnerschaftsregister: je EUR 20,00
Hinweise
keine
Rechtsbehelf
Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem für das Standesamt zuständigen Amtsgericht
Rechtsgrundlage
- § 48 Personenstandsurkunden
- § 58 Lebenspartnerschaftsurkunde
Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG:
- § 1 Lebenspartnerschaft
§ 5 der Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (PStG-DVO) (Erhebung von Gebühren und Auslagen) in Verbindung mit Anlage 1 (Gebührenverzeichnis)
Freigabevermerk
23.05.2024 Innenministerium Baden-Württemberg
Veranstaltungen
-
Do, 12. Dezember 2024
Bunter Nachmittag
-
Fr, 13. Dezember 2024
| Beginn: 14:30
Backen mit dem Bürgermeister
-
So, 15. Dezember 2024
| Beginn: 13:00
Weihnachtsmarkt
Öffnungszeiten
Rathaus
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
07:45 - 12:00 Uhr
Dienstagnachmittag
16:00 - 18:00 Uhr
Donnerstagnachmittag
14:00 - 17:00 Uhr
Mittwoch geschlossen.