Verwaltung & Gemeinderat

Lebensmittelüberwachung - als Lebensmittelunternehmen registrieren

Jedes Lebensmittelunternehmen ist nach EU-Recht verpflichtet,

     

     

  • sich registrieren zu lassen und
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  • wesentliche Änderungen zu melden.
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Eine Sonderform der Registrierung von Betrieben, die Erzeugnisse tierischen Ursprungs bearbeiten oder behandeln, ist die Zulassung nach EU-weit geltenden Regeln.

Die zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörden geben Auskunft, ob im Einzelfall eine Zulassung erforderlich ist, und welche Verfahrensschritte dabei zu beachten sind.

Nicht registrierungspflichtig sind landwirtschaftliche Betriebe, wenn

     

     

  • sie nur kleine Mengen an selbst erzeugten Primärprodukten, wie z.B. unverarbeitetes Obst und Gemüse, Honig oder Eier, an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgeben oder
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  • sie für ihren privaten häuslichen Bereich produzieren.
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Voraussetzungen

     

     

  • Sie haben einen Betrieb, der Lebensmittel produziert, verarbeitet oder vertreibt.
    Dazu zählen
    • Gaststätten,
    • handwerkliche und industrielle Hersteller
    • landwirtschaftliche Betrieben und Winzer
    • Betriebe, die Lebensmittel nur am Rande im Sortiment führen, wie zum Beispiel Tankstellen, Apotheken, Drogerien und Fitnessstudios
    • Betriebe, die unentgeltlich Lebensmittel abgeben, wie die Tafeln
    • Betriebe, die eine reine Maklertätigkeit ausüben
    • Schulen, Kindergärten, Altenheime, Vereinsheime, die regelmäßig Lebensmittel abgeben (Mensa, Kantine)
    • Unternehmer, die Lebensmittel im Internet anbieten.
      Dabei ist es egal, ob sie die Lebensmittel
      • auf der eigenen Homepage,
      • über andere Anbieter oder
      • auf Marktplätzen wie beispielsweise eBay oder Amazon anbieten.
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  • Ihr Betrieb besteht mit eine gewissen Kontinuität und hat einen gewissen Organisationsgrad.
    Dies ist z.B. bei Vereinsfesten und ähnlichen Veranstaltungen oft nicht der Fall.
    Erkundigen Sie sich bei Zweifelsfällen bei der zuständigen Stelle.
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  • Ihr Betrieb ist noch nicht bei der zuständigen Behörde erfasst oder es haben sich Änderungen zu den schon erfassten Daten ergeben oder Sie möchten Ihr Lebensmittelunternehmen abmelden.
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Zuständige Stelle

jede untere Lebensmittelüberwachungsbehörde

Untere Lebensmittelüberwachungsbehörde ist,

     

     

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
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  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt.
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Verfahrensablauf

Registrieren Sie sich schriftlich.

Nutzen Sie das zur Verfügung stehende Formular und füllen Sie es vollständig aus.

Schicken Sie es durch E-Mail, Post oder Fax an die zuständige Stelle.

Bei E-Mail-Versand können Sie auf die Unterschrift verzichten.

Die zuständige Stelle erfasst die Daten und erstellt eine Liste der Lebensmittelunternehmen.

Die Liste der registrierten Lebensmittelbetriebe wird nicht veröffentlicht.

Sie erhalten keine Rückmeldung oder Bestätigung über die erfolgte Registrierung.

Hinweis: Landwirtschaftliche Betriebe, die im „Gemeinsamen Antrag“ landwirtschaftliche Förderungen beantragen, stimmen zu, dass die amtliche Lebensmittelkontrolle ihre Angaben zu Art und Umfang der Tierhaltung sowie Nutzung und Umfang der Fläche zur Futter- oder Lebensmittelproduktion nutzen.
Die Angaben zu antragstellender Person und Unternehmen werden zur Aktualisierung des Verzeichnisses der registrierten Betriebe nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 (Lebensmittelhygieneverordnung) genutzt.

Fristen

zeitnah, spätestens innerhalb von 4 Wochen

Erforderliche Unterlagen

bei mehreren Betriebsstätten: für jede Betriebsstätte ein eigenes Formular

Kosten

keine

Hinweis: Die Behörde erstattet Ihnen nicht die Kosten für die Einreichung der Meldung, wie zum Beispiel Portogebühren.

Vertiefende Informationen

Hinweise

Weitere Informationen über die amtliche Lebensmittelüberwachung in Baden-Württemberg erhalten Sie auf den Internetseiten

Rechtsbehelf

kein

Rechtsgrundlage

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene:

     

     

  • Artikel 1 Abs. 2 und Artikel 6 Abs. 1 bis 3
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Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel:

     

     

  • Artikel 15 Abs. 5
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Freigabevermerk

28.06.2024 Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg

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