Rathaus & Verwaltung
Handwerkerparkausweis beantragen
Mit dem Handwerkerparkausweisen können Sie Fahrzeuge Ihres Betriebes für die Dauer des Arbeitseinsatzes in bestimmten Bereichen parken.
Voraussetzungen
Die Voraussetzungen sind von Kommune zu Kommune unterschiedlich.
Zuständige Stelle
Betriebssitz zuständige Straßenverkehrsbehörde
Straßenverkehrsbehörden sind, je nach Wohnort
- das Landratsamt
- die jeweilige Stadtverwaltung (in Stadtkreisen und Großen Kreisstädten) oder
- einige örtliche Straßenverkehrsbehörden
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag persönlich oder elektronisch stellen, ihn faxen oder mit der Post schicken.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- Kopie der Handwerkskarte oder Kopie der Gewerbeanmeldung
- Kopie des Fahrzeugscheins
Gegebenfalls weitere Unterlagen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Kosten
Unterschiedlich je nach Zahl der Fahrzeuge, Gültigkeitsdauer und Geltungsbereich
Vertiefende Informationen
Die Originalgenehmigung gilt jeweils nur für das genutzte Fahrzeug und muss gut sichtbar im Fahrzeug ausgelegt werden.
Sonstiges
Die Regelungen der Straßenverkehrs-Ordnung werden durch die Ausnahmegenehmigung nicht außer Kraft gesetzt.
Rechtsgrundlage
- § 46 Straßen-Verkehrsordnung (StVO) (Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis)
- Tz. 264 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Verkehrsministerium hat dessen ausführliche Fassung am 27.03.2020 freigegeben.
Öffnungszeiten
Rathaus
Montag - Freitag
7.45 - 12.00 Uhr
Dienstagnachmittag
16.00 - 18.00 Uhr
Donnerstagnachmittag
14.00 - 17.00 Uhr