Verwaltung & Gemeinderat

Frauenhäuser - Förderung beantragen

In Baden-Württemberg gibt es Frauen- und Kinderschutzhäuser, die Frauen und deren Kindern vorübergehend Schutz, Unterkunft und Betreuung bieten, wenn sie häuslicher Gewalt ausgesetzt oder davon bedroht sind.

Die Frauen- und Kinderschutzhäuser werden vom Land Baden-Württemberg durch Förderung der Maßnahmen für Prävention, Krisenintervention und Nachsorge sowie Förderung der Investitionen unterstützt, um Beratungs-, Hilfs- und Schutzangebote bieten zu können. Auch soll für Notfälle jederzeit die telefonische Erreichbarkeit und Aufnahmebereitschaft gewährleistet sein.

Voraussetzungen

Sie sind Träger eines Frauen- und Kinderschutzhauses.

Zuständige Stelle

Das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk sich das Frauen- und Kinderschutzhaus befindet.

Verfahrensablauf

     

     

  • Melden Sie sich mit Ihrem Servicekonto auf www.service-bw.de an.
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  • Wählen Sie aus, wofür Sie eine Förderung wünschen:
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    • Maßnahmen der Prävention, Krisenintervention und Nachsorge oder/und
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    • Investitionen am/im Frauen- und Kinderschutzhaus
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  • Füllen Sie das Online-Antragsformular vollständig aus.
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  • Für Investitionen: Laden Sie in Schritt 4 der Antragstellung die erforderliche Unterlage (siehe unten) hoch.
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  • Schicken Sie den Antrag online bis 31.03. ab.
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  • Sie erhalten eine automatisch generierte Sendebestätigung.
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  • Beim Vorliegen aller förderrechtlichen Voraussetzungen erhalten Sie den Zuwendungsbescheid sowie Formulare für die Auszahlung und für den Verwendungsnachweis. Der Zuwendungsbescheid wird elektronisch per E-Mail versendet oder an Ihr service-bw-Postfach zugestellt.
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  • Anschließend können Sie die Mittelanforderung (Auszahlung des Förderbetrages) ganz oder in Teilbeträgen per E-Mail beim zuständigen Regierungspräsidium direkt beantragen und erhalten die Überweisung.
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  • Der Verwendungsnachweis ist dem zuständigen Regierungspräsidium bis zum 31.03. des Folgejahres unterschrieben per E-Mail vorzulegen.
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Weitere Auskünfte und Beratung erhalten Sie beim zuständigen Regierungspräsidium.

Fristen

bis zum 31.03. jedes Jahres (Förderanträge: laufendes Jahr, Verwendungsnachweise: Folgejahr)

Erforderliche Unterlagen

Für Investitionsförderung: Aufstellung der geplanten Ausgaben mit Nennung und Erläuterung zu den einzelnen geplanten Maßnahmen (formlos).

Kosten

keine

Hinweise

Weitere Auskünfte und Beratung erhalten Sie beim zuständigen Regierungspräsidium

Rechtsbehelf

Gegen einen Förderbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht des jeweiligen Regierungsbezirks erhoben werden.

Rechtsgrundlage

VwV Frauen- und Kinderschutzhäuser vom 16. April 2024

Freigabevermerk

10.06.2024 Regierungspräsidium Freiburg

Veranstaltungen

Öffnungszeiten

Rathaus

Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
07:45 - 12:00 Uhr

Dienstagnachmittag
16:00 - 18:00 Uhr

Donnerstagnachmittag
14:00 - 17:00 Uhr

Mittwoch geschlossen.