Verwaltung & Gemeinderat

Berufsregister für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften Änderung beantragen

Als Mitglied der Wirtschaftsprüferkammer sind Sie verpflichtet, der Kammer Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Die Wirtschaftsprüferkammer ändert Eintragungen im Berufsregister für Wirtschaftsprüfer beziehungsweise Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften auf Grund einer schriftlichen Meldung zum Berufsregister oder von Amts wegen. Die eintragungspflichtigen Tatsachen ergeben sich aus § 38 WiPrO. .

Voraussetzungen

keine

Zuständige Stelle

Wirtschaftsprüferkammer

Körperschaft öffentlichen Rechts

Verfahrensablauf

Sie müssen die Mitteilung in schriftlicher oder elektronischer Form machen. Schriftliche Dokumente in elektronischer Form müssen den Namen des Mitglieds enthalten und mit einer qualifizierten Signatur versehen sein.

Nachdem die Wirtschaftsprüferkammer die Änderungsmitteilung erhalten hat, nimmt sie die entsprechende Änderung der Eintragung im Berufsregister vor.

Fristen

Sie müssen die Änderung zum Berufsregister unverzüglich mitteilen, also ohne schuldhaftes Zögern. Die Eintragung erfolgt auch bei verspäteter Änderungsmitteilung.

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

keine

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung dauert zirka 1 Woche.

Hinweise

keine

Rechtsbehelf

keiner

Rechtsgrundlage

Wirtschaftsprüferordnung (WiPrO)

     

     

  • § 38 WiPrO
  •  

Freigabevermerk

29.01.2024 Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

Veranstaltungen

Öffnungszeiten

Rathaus

Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
07:45 - 12:00 Uhr

Dienstagnachmittag
16:00 - 18:00 Uhr

Donnerstagnachmittag
14:00 - 17:00 Uhr

Mittwoch geschlossen.