Verwaltung & Gemeinderat

Von der Nachweis- und Registerpflegepflicht befreien lassen

Wenn Ihr Unternehmen gefährliche Abfälle erzeugt, sammelt, befördert oder entsorgt, sind Sie verpflichtet, Nachweise zu führen. Mit den Nachweisdokumenten und in den Registern weisen Sie die ordnungsgemäße Entsorgung nach.

Der Registerpflicht unterliegen zusätzlich Unternehmen, die mit gefährlichen Abfällen makeln oder handeln.

Wenn durch die Abfallentsorgung keine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls zu befürchten ist, kann die zuständige Behörde eine Befreiung von der Pflicht zur Nachweis- und Registerführung in Teilen oder ganz aussprechen.

Voraussetzungen

Grundsätzlich ist eine Befreiung nur dann möglich, wenn eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit trotz der Befreiung nicht zu befürchten ist. In diesem Zusammenhang ist von der Behörde zu berücksichtigen, dass ein besonders ausgeprägtes öffentliches Interesse an einer möglichst standardisierten und daher ausnahmefreien Nachweis- und Registerführung besteht.

Zuständige Stelle

Bei nachweispflichtigen Abfällen sowie bei Vorliegen einer gesonderten Anordnung der Registerführung bei nicht gefährlichen Abfällen: SAA Sonderabfallagentur Baden-Württemberg GmbH

In allen anderen Fällen entweder die untere Verwaltungsbehörde als untere Abfallrechtsbehörde bei den Städten und Landkreisen oder die jeweilige höhere Abfallrechtsbehörde (Regierungspräsidien) bei den sog. Zaunbetrieben.

Verfahrensablauf

     

     

  • Sie stellen den Antrag auf Befreiung bei der zuständigen Behörde samt aller für die Beurteilung des Sachverhalts notwendigen Angaben.
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  • Die Behörde bearbeitet Ihren Antrag und entscheidet, ob eine Befreiung in Betracht kommt.
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  • Die Entscheidung der Behörde wird Ihnen mitgeteilt.
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Fristen

Vor dem Beginn der Entsorgung, auf die sich die Nachweis- oder Registerpflicht bezieht.

Erforderliche Unterlagen

Begründung, warum im konkreten Einzelfall eine Befreiung erteilt werden soll.

Kosten

Nr. 1.1.39 der Anlage II zur Verordnung des Umweltministeriums über die Festsetzung der Gebührensätze für öffentliche Leistungen der staatlichen Behörden in seinem Geschäftsbereich

Bearbeitungsdauer

1 - 4 Wochen

Hinweise

Informationen zum elektronischen Anzeige- und Erlaubnisverfahren

Rechtsbehelf

Widerspruch

Rechtsgrundlage

§ 26 der Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen

Freigabevermerk

17.01.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg

Veranstaltungen

Öffnungszeiten

Rathaus

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