Rathaus & Gemeinderat

Informationsbeauftragte Anzeige

Wenn Sie ein pharmazeutisches Unternehmen betreiben, das Fertigarzneimittel in den Verkehr bringt, müssen Sie der zuständigen Stelle eine informationsbeauftragte Person anzeigen. Ebenfalls ist jede Änderung unverzüglich anzuzeigen.

Die Informationsbeauftragtemuss entsprechendeSachkunde und Zuverlässigkeithaben.

Sieist unter anderem dafür verantwortlich, dass Arzneimittel korrekt registriert, ordnungsgemäß gekennzeichnet und nicht irreführend beworben werden.

Voraussetzungen

     

     

  • Informationsbeauftragte Personen müssen die notwendige Sachkenntnis und Zuverlässigkeit besitzen.
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  • Informationsbeauftragte Personen benötigen ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Bereichen Pharmazie, Chemie, Biologie, Human- oder Veterinärmedizin.
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  • Alternativ eine abgeschlossene Ausbildung in den vorher benannten Bereichen oder den Arbeitsnachweis über eine Tätigkeit als Pharmareferent.
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Zuständige Stelle

Leitstelle Arzneimittelüberwachung Baden-Württemberg am Regierungspräsidium Tübingen

Verfahrensablauf

Die Anzeige einer informationsbeauftragten Person können Sie schriftlich oder online vornehmen:

     

     

  • Sie zeigen die informationsbeauftragte Person mittels eines schriftlichen Antrages oder mittels des Online Dienstes an. In der Anzeige sind Nachweise zur Sachkunde der Person anzuhängen.
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  • Nach Eingang prüft die Behörde die Anzeige formell und auf Vollständigkeit.
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  • Wenn bei der Prüfung das Fehlen von Dokumenten auffällt, wird die anzeigende Person kontaktiert und um Lieferung der fehlenden Dokumente gebeten.
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  • Nach Einsendung der fehlenden Dokumente oder nach bestandener formeller Prüfung wird die Behörde für zuständige Behörde eine Entscheidung treffen.
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  • Die Anzeige kann bestätigt oder abgelehnt werden.
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  • Die Entscheidung wird Ihnen mitgeteilt.
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  • Danach wird eine Gebührenaufstellung erstellt und Ihnen mit der Bitte um Zahlung zugesendet.
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Fristen

Genehmigungsfiktion: Unverzüglich bei Veränderung anzuzeigen.

Erforderliche Unterlagen

     

     

  • Arbeitszeugnisse (Kopie)
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  • Ausbildungsnachweis (Kopie)
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  • Lebenslauf
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  • Führungszeugnis (Kopie)
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  • Formular „Erklärung zur Benennung“
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  • Verpflichtungserklärung
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Kosten

Es entstehen Kosten nach der Landesgebührenordnung.

Bearbeitungsdauer

Die angegebene Bearbeitungsdauer ist eine Mindestdauer.

Hinweise

Bei Verstoß droht ein Bußgeld.

Rechtsbehelf

     

     

  • Widerspruch
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  • Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, werden mit der Entscheidung über Ihre Anzeige übermittelt.
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Rechtsgrundlage

https://www.gesetze-im-internet.de/amg_1976/__74a.html
https://www.gesetze-im-internet.de/amwhv/__12.html

Freigabevermerk

20.11.2023 Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration Baden-Württemberg

Veranstaltungen

Öffnungszeiten

Rathaus

Montag - Freitag
7.45 - 12.00 Uhr

Dienstagnachmittag
16.00 - 18.00 Uhr

Donnerstagnachmittag
14.00 - 17.00 Uhr