Verwaltung & Gemeinderat
Ausschankerlaubnis - Gestattung bis zu vier Tagen beantragen
Wenn Sie aus besonderem Anlass vorübergehend ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe ausüben wollen, kann Ihnen die zuständige Behörde dies gestatten, und zwar
- unter erleichterten Voraussetzungen,
- auf Widerruf.
Hinweis: Weder eine Gaststättengestattung noch eine Gaststättenerlaubnis benötigen Sie für die bloße Abgabe von
- alkoholfreien Getränken,
- unentgeltlichen Kostproben,
- bereits zubereiteten Speisen oder
- in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb für die Abgabe von Getränken und zubereiteten Speisen an Hausgäste.
Voraussetzungen
Voraussetzungen sind:
- Sie versorgen Besucherinnen und Besucher lediglich aus Anlass eines besonderen Ereignisses (einer ansonsten eigenständigen Veranstaltung) mit Speisen und Getränken.
Besondere Ereignisse können beispielsweise sein:- Straßenfeste
- Hochzeitsfeiern
- Schulfeste
- Jubiläumsfeste
- Schützenfeste
- Sportveranstaltungen
- Volksfeste
- Vereinsveranstaltungen
- Märkte und Ähnliches.
- Als Veranstalter müssen Sie die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen bei der Durchführung der Veranstaltung beachten.
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle über die genauen Anforderungen. Maßgeblich sind beispielsweise folgende Bestimmungen:- Jugendschutz
- Jugendarbeitsschutz
- Infektionsschutz
- Brandschutz
- lebensmittel- und hygienerechtliche Vorschriften
- Preisaushang
- Sie müssen eine für die Veranstaltung verantwortliche Person benennen. Diese muss während der gesamten Dauer der Veranstaltung erreichbar sein.
Tipp: Als Veranstalter haften Sie für mögliche Schäden. Sie sollten daher für einen ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz sorgen.
Zuständige Stelle
die Gemeinde- oder Stadtverwaltung des Ortes, in dem Sie die vorübergehende Tätigkeit ausüben wollen
Bezugsort
Geben Sie in der Ortswahl den Standort Ihrer Betriebsstätte ein.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Gaststättengestattung schriftlich oder in elektronischer Form bei der zuständigen Stelle beantragen. Ihr Antrag muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.
Die Schriftform können Sie auch ersetzen, indem Sie
- die Erklärung in einem elektronischen Formular abgeben, das von der zuständigen Stelle in einem Eingabegerät vor Ort oder über das Internet zur Verfügung gestellt wird. Bei einer Eingabe über das Internet müssen Sie Ihre Identität mit der elektronischen ID-Funktion Ihres Personalausweises oder Ihres Aufenthaltstitels nachweisen.
- eine absender-bestätigte De-Mail an die zuständige Stelle schicken. Absender-bestätigt heißt, Ihr De-Mail-Anbieter bestätigt in der De-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur, dass
- er genau diesen Nachrichteninhalt von Ihnen entgegengenommen hat und
- Sie sich für den Versand dieser De-Mail mit der elektronischen ID-Funktion Ihres Personalausweises oder auf einem anderen sicheren Weg statt mit Ihrem Benutzernamen und Passwort in Ihrem De-Mail-Konto angemeldet haben.
Sie müssen die erforderlichen Angaben machen und diejenigen Unterlagen vorlegen, die für die Beurteilung Ihres Antrags von Bedeutung sein können.
Hinweis: Der Veranstalter selbst muss den Antrag stellen. Ist der Veranstalter eine juristische Person oder ein nicht rechtsfähiger Verein, muss eine rechtmäßige Vertretung den Antrag stellen.
Die zuständige Stelle kann die Gaststättengestattung jederzeit, das heißt auch nachträglich, mit Auflagen versehen.
Fristen
Den Antrag auf Erteilung der Gestattung müssen Sie mindestens zwei Wochen vor Beginn der oben bezeichneten gestattungspflichtigen Tätigkeit stellen.
Ausnahme: Die Tätigkeit erfolgt aus einem kurzfristigen Anlass, der einen fristgerechten Antrag ausschließt.
Erforderliche Unterlagen
- Die zuständige Stelle kann weitere Unterlagen oder Angaben verlangen, z.B.
- die Vorlage eines Mietvertrags für den Ort der Veranstaltung
- nähere Angaben dazu, wie nicht zumutbare Belästigungen durch Lärm vermieden werden sollen.
Kosten
15,00 €
Bearbeitungsdauer
Die zuständige Stelle muss über Ihren Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten entscheiden. Diese Frist beginnt mit dem Eingang der vollständigen Unterlagen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die beantragte Gestattung als erteilt, wenn Ihr Antrag hinreichend bestimmt ist.
Hinweis: Die Behörde kann die Frist allerdings einmal angemessen verlängern, wenn dies durch die Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Eine solche Fristverlängerung muss die Behörde begründen und Ihnen rechtzeitig mitteilen.
Vertiefende Informationen
Hinweise
Sie benötigen die Gaststättengestattung für mehr als vier Tage? Die entsprechenden Informationen finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Gaststättengewerbe - Gestattung für mehr als 4 Tage beantragen".
Rechtsbehelf
Widerspruch beziehungsweise Klage
Rechtsgrundlage
Landesgaststättengesetz (LGastG)
- § 1 (LGastG) in Verbindung mit
- § 12 (GastG) Gestattung
- §§ 1 und § 3 (GastVO) Zuständigkeit und Verfahren
Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG)
- § 3a (LVwVfG) Elektronische Kommunikation
- § 42a (LVwVfG) Genehmigungsfiktion in Verbindung mit
- § 6a Absatz 2 (GEWO) Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion
Personalausweisgesetz (PAuswG)
- § 18 (PAuswG) Elektronischer Identitätsnachweis
- § 78 (AufenthG) Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium
- § 5 (De-Mail-G) Postfach- und Versanddienst
Freigabevermerk
Kenntner/Fröhlich 16.01.2024
Veranstaltungen
-
So, 13. Oktober 2024
Jugendsonntag
-
Do, 17. Oktober 2024
| Beginn: 19:15
Gemeinderatssitzung am 17. Oktober 2024
-
Do, 24. Oktober 2024
Bunter Nachmittag
Öffnungszeiten
Rathaus
Montag - Freitag
07:45 - 12:00 Uhr
Dienstagnachmittag
16:00 - 18:00 Uhr
Donnerstagnachmittag
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