Rathaus & Gemeinderat
Grundbuch - Einsicht nehmen
Das Grundbuch informiert über die rechtlichen Verhältnisse eines Grundstücks, beispielsweise
- wer Eigentümer oder Eigentümerin eines Grundstücks ist,
- ob und welche Rechte andere Personen an einem Grundstück haben (zum Beispiel Grundpfandrechte oder Dienstbarkeiten) oder
- ob es Vormerkungen und bestimmte Verfügungsbeschränkungen gibt.
Eine Vormerkung sichert einen Anspruch auf Eigentumsübertragung aus einem Kaufvertrag.
Sie sollten Einsicht in das Grundbuch nehmen, bevor Sie ein Grundstück kaufen. Sie kaufen sonst möglicherweise ein Grundstück mit Belastungen, die Ihnen nicht bekannt sind.
Voraussetzungen
Sie müssen ein berechtigtes Interesse haben, das Grundbuch einzusehen.
Zuständige Stelle
- das Grundbuchamt beziehungsweise die Grundbucheinsichtsstelle (falls eingerichtet) oder
- jede Notarin und jeder Notar
Hinweis: 13 Amtsgerichte führen in Baden-Württemberg das Grundbuch. Das zuständige Grundbuchamt finden Sie im Internet beim Orts- und Gerichtsverzeichnis des Justizportals des Bundes und der Länder.
Sollte Ihnen bei der Lage eines Grundstücks in Baden-Württemberg nur die Gemarkung und nicht die für die Abfrage im Orts- und Gerichtsverzeichnis notwendige politische Gemeinde bekannt sein, können Sie Letztere über das Verzeichnis der Gemarkungen ermitteln. Beim Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg ist dies abrufbar.
Ob bei einer Gemeinde eine Grundbucheinsichtsstelle eingerichtet ist, können Sie bei der Gemeindeverwaltung erfragen oder im Internet abrufen.
Verfahrensablauf
Sie müssen die Einsicht in das Grundbuch bei der zuständigen Stelle beantragen. Erfragen Sie dort vorher, ob Sie den Antrag mündlich, schriftlich oder persönlich stellen müssen. Dies ist abhängig vom Einzelfall.
Hinweis: Zum Schutz des Eigentümers oder der Eigentümerin dürfen Sie nur Einsicht in das Grundbuch nehmen, wenn Sie ein berechtigtes Interesse nachweisen. Gläubiger oder Gläubigerinnen etwa können Einsicht nehmen, wenn sie zwangsvollstrecken möchten.
Möchten Sie ein Grundstück kaufen und aus diesem Grund Einsicht nehmen? Damit muss der Eigentümer oder die Eigentümerin einverstanden sein. Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass Sie das Grundbuch einsehen dürfen.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- Reisepass oder Personalausweis
- wenn das Grundstück nicht Ihr Eigentum ist: Unterlagen, aus denen sich Ihr berechtigtes Interesse ergibt (beispielsweise Einverständniserklärung des Eigentümers oder der Eigentümerin)
Kosten
- beim Grundbuchamt oder der Grundbucheinsichtsstelle: keine
- bei einer Notarin oder einem Notar: EUR 15,00 zuzüglich Auslagen für den Abruf des Grundbuchblatts (in der Regel EUR 8,00) und Umsatzsteuer
Hinweise
Informationen zu Auszügen aus dem Grundbuch finden Sie in der Leistung "Grundbuchabschrift beantragen".
Rechtsbehelf
Verweigert die Urkundsbeamtin oder der Urkundsbeamte die Grundbucheinsicht, können Sie sich dagegen mit dem Rechtsmittel der Erinnerung wenden.
Hat statt der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten die Rechtpflegerin oder der Rechtspfleger entschieden, können Sie dagegen Beschwerde einlegen.
Verweigert eine Notarin oder ein Notar die Grundbucheinsicht, ist hiergegen ebenfalls das Rechtsmittel der Beschwerde eröffnet.
Im Hinblick auf eine erteilte Grundbucheinsicht ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.
Rechtsgrundlage
- § 12 bis § 12c Grundbuchordnung (GBO) (Grundbucheinsicht und Abschriften)
- § 132 Grundbuchordnung (GBO) (Einsichtnahme)
- § 79 Grundbuchverfügung (GBV) (Einsicht)
- § 35a Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG) (Grundbucheinsichtsstelle)
- § 133a Grundbuchordnung (GBO) (Mitteilung des Grundbuchinhalts durch Notar)
- Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum GNotKG) Nummer 25209
Freigabevermerk
09.06.2023; Justizministerium Baden-Württemberg
Veranstaltungen
-
Do, 28. September 2023
bunter Nachmittag, ev. Kirche
-
Sa, 30. September 2023
Lindenmarkt
-
So, 08. Oktober 2023
Jugend-Gottesdienst und Jugend-Sonntag
Öffnungszeiten
Rathaus
Montag - Freitag
7.45 - 12.00 Uhr
Dienstagnachmittag
16.00 - 18.00 Uhr
Donnerstagnachmittag
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