Aktuelles
Aufgrund der Einwohnerzahl sind in der Gemeinde Zell u. A. insgesamt 12 Gemeinderätinnen und Gemeinderäte zu wählen.
Bis zum 28.03.2024, 18:00 Uhr können Wahlvorschläge auf dem Rathaus eingehen. Das Wahlrecht sieht vor, dass Wahlvorschläge weiterhin schriftlich eingereicht werden müssen (§ 13 Abs. 1 KomWO). Schriftform bedeutet, dass der Wahlvorschlag inkl. Anlagen in Papierform mit Originalunterschrift vorliegen muss.
Nähere Auskünfte bzw. die erforderlichen Formulare erhalten Sie auf Nachfrage bei der Gemeindeverwaltung, Frau Grus, Tel. 07164 807-20 oder p.grus@zell-u-a.de.
Die Sitzung des Gemeindewahlausschusses zur Prüfung und Zulassung der vorgelegten Wahlvorschläge findet statt am Dienstag, 02.04.2024 um 18:30 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses, Lindenstraße 1 - 3. Die Sitzung ist öffentlich.
Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel:
Die Reihenfolge der Wahlvorschläge richtet sich nach den Stimmenzahlen bei der letzten Gemeinderatswahl. Neue Wahlvorschläge schließen sich in der Reihenfolge ihres Eingangs an. Bei gleichzeitigem Eingang entscheidet das Los.
Mitte April 2024 erfolgt die öffentliche Bekanntmachung der zugelassenen Wahlvorschläge.
Ab dem 22.04.2024 bis spätestens 19.05.2024 erhalten alle Wahlberechtigten ihre Wahlbenachrichtigungen.
Nach Erhalt der Wahlbenachrichtigung besteht die Möglichkeit Briefwahl zu beantragen.
Wahlberechtigt und wählbar sind alle Bürger*innen der Gemeinde Zell u. A.. Dies sind alle
- Deutschen und Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union,
- die das 16. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten (09.03.2024) in der Gemeinde Zell u. A. ihre Hauptwohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
- Wer sein Wahlrecht durch Fortzug oder Verlegung der Hauptwohnung verloren hat und binnen drei Jahren wieder zuzieht oder die Hauptwohnung begründet, wird mit dem Tag der Anmeldung wieder wahlberechtigt und wählbar.
Nicht wahlberechtigt ist, wer vor dem Wahltag wegzieht oder seine Hauptwohnung in eine andere Gemeinde verlegt, wer in Zell u. A. nur mit Nebenwohnsitz gemeldet ist oder wer infolge Richterspruch das Wahlrecht nicht mehr besitzt.