Verwaltung & Gemeinderat
Ehescheidung/Aufhebung einer Lebenspartnerschaft
Die Scheidung beziehungsweise die Aufhebung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft beendet Ihre Ehe oder Ihre Lebensgemeinschaft durch einen gerichtlichen Beschluss.
Nach deutschem Recht kann eine Ehe geschieden oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft aufgehoben werden, wenn die Gemeinschaft nicht mehr besteht und eine Wiederaufnahme nicht zu erwarten ist.
Das wird vermutet, wenn die Eheleute beziehungsweise Lebenspartner mindestens
- ein Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beziehungsweise die Aufhebung der Lebenspartnerschaft wollen oder
- drei Jahre getrennt leben.
Sie müssen bestimmte Trennungsfristen einhalten.
Getrennt leben Sie, wenn keine gemeinsame häusliche Gemeinschaft mehr besteht und diese erkennbar nicht wiederhergestellt werden soll.
Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn Sie innerhalb der gemeinsamen Wohnung getrennt leben. Dies setzt aber voraus, dass Sie keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen.
Es darf keine wesentliche persönliche Beziehung zwischen Ihnen und Ihrer Partnerin oder Ihrem Partner mehr bestehen.
Hinweis: Ein Zusammenleben über kürzere Zeit, das der Versöhnung dienen soll, unterbricht die Fristen der Trennung nicht.
Zur außergerichtlichen Bewältigung von Konflikten können Sie Mediation in Anspruch nehmen.
Vertiefende Informationen
Freigabevermerk
Stand: 18.06.2024 Justizministerium Baden-Württemberg
Veranstaltungen
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So, 13. Oktober 2024
Jugendsonntag
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Do, 17. Oktober 2024
| Beginn: 19:15
Gemeinderatssitzung am 17. Oktober 2024
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Do, 24. Oktober 2024
Bunter Nachmittag
Öffnungszeiten
Rathaus
Montag - Freitag
07:45 - 12:00 Uhr
Dienstagnachmittag
16:00 - 18:00 Uhr
Donnerstagnachmittag
14:00 - 17:00 Uhr