Verwaltung & Gemeinderat
Ehegatten und Abkömmlinge
Auch die nichtdeutschen Ehegattinnen oder Ehegatten und Abkömmlinge von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern können in den Aufnahmebescheid der Spätaussiedlerin oder des Spätaussiedlers einbezogen werden, wenn sie die Voraussetzungen des Bundesvertriebenengesetzes erfüllen.
Achtung: Die Einreise und der Aufenthalt von Ehegattinnen oder Ehegatten und Abkömmlingen von Spätaussiedlerinnen oder Spätaussiedlern, die nicht in den Aufnahmebescheid einbezogen werden können, beurteilt sich ausschließlich nach den ausländerrechtlichen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes ("Familiennachzug zu Deutschen"). Danach ist in der Regel möglich:
- Die Einreise der Ehegattin oder des Ehegatten
a) der Spätaussiedlerin oder des Spätaussiedlers oder
b) eines in den Aufnahmebescheid einbezogenen Abkömmlings sowie - die Einreise von minderjährigen Kindern
a) der Spätaussiedlerin oder des Spätaussiedlers,
b) des in den Aufnahmebescheid einbezogenen Abkömmlings,
c) der Ehegattin oder des Ehegatten der Spätaussiedlerin oder des Spätaussiedlers ("Stiefkinder" der Spätaussiedlerin oder des Spätaussiedlers) oder
d) der Ehegattin oder des Ehegatten des in den Aufnahmebescheid einbezogenen Abkömmlings.
Für andere Familienangehörige der Spätaussiedlerin oder des Spätaussiedlers (zum Beispiel nicht in den Aufnahmebescheid einbezogene volljährige Abkömmlinge) ist die Einreise nach ausländerrechtlichen Bestimmungen dagegen nur ausnahmsweise als "sonstige Familienangehörige" bei Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte möglich.
Rechtsgrundlage
- Bundesvertriebenengesetz (BVFG)
- §§ 27 ff. Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (Aufenthalt aus familiären Gründen)
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Innenministerium hat ihn am 09.07.2020 freigegeben.
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Di, 07. Mai 2024
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Do, 09. Mai 2024
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Öffnungszeiten
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