Verwaltung & Gemeinderat
Emissionserklärung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz abgeben
Als Betreiber von industriellen und gewerblichen Anlagen, die immissionsschutzrechtlich genehmigt sein müssen, müssen Sie die von Ihren Anlagen ausgehenden Luftverunreinigungen regelmäßig ermitteln.
Nach den Anforderungen der Emissionserklärungsverordnung (11. BImSchV) müssen Sie alle vier Jahre angeben:
- Art,
- Menge sowie
- räumliche und zeitliche Verteilung der Emissionen.
Voraussetzungen
Ihre Anlage ist nach dem Bundes-Immissionschutzgesetz und dem Anhang der 4. BImSchV genehmigungsbedürftig.
Hinweis: Unter §1 Anwendungsbereich der 11. BImSchV sind diejenigen Anlagen genannt, die von der Erklärungspflicht befreit sind.
Zuständige Stelle
Die Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW)
Verfahrensablauf
Übermitteln Sie Ihre Emissionserklärung elektronisch. Nutzen Sie dafür die Betriebliche Umweltdatenberichterstattung "BUBE online".
Fristen
alle vier Jahre für den Erklärungszeitraum bis zum 31. Mai des folgenden Jahres
Erforderliche Unterlagen
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Kosten
keine
Vertiefende Informationen
Hinweise
keine
Rechtsbehelf
Die Verpflichtung ergibt sich direkt aus dem Bundes-Immissionsschutzgesetz.
Rechtsgrundlage
- § 27 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) (Emissionserklärung)
- Emissionserklärungsverordnung (11. BImSchV)
- Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV)
Freigabevermerk
Stand: 30.01.2024 Umweltministerium Baden-Württemberg
Veranstaltungen
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Do, 07. November 2024
| Beginn: 19:15
Gemeinderatssitzung am 07. November 2024
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Sa, 16. November 2024
Altpapiersammlung
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So, 17. November 2024
Volkstrauertag
Öffnungszeiten
Rathaus
Montag - Freitag
07:45 - 12:00 Uhr
Dienstagnachmittag
16:00 - 18:00 Uhr
Donnerstagnachmittag
14:00 - 17:00 Uhr