Verwaltung & Gemeinderat

Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung - Verdacht melden

Wenn Sie als Unternehmer oder Unternehmerin im Nichtfinanzsektor Anhaltspunkte dafür haben, dass Sie mit Geld oder Gegenständen aus dubiosen Quellen zu tun haben, müssen Sie das melden.

Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, können Ihnen hohe Bußgelder drohen.

Voraussetzungen

     

     

  • Sie sind eine Person oder ein Unternehmen, die oder das nach dem Geldwäschegesetz zur Meldung verpflichtet ist. Darunter fallen beispielsweise:
    • Personen, die gewerblich mit Gütern handeln oder diese vermitteln
    • Finanzunternehmen nach § 1 Absatz 3 Kreditwesengesetz (KWG), ohne Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute
    • Dienstleister für Gesellschaften und Treuhandvermögen oder Treuhänder, wenn Sie bestimmte Dienstleistungen erbringen (zum Beispiel Gründung von Vorratsgesellschaften oder das Bereitstellen eines Sitzes, einer Geschäfts-, Verwaltungs- oder Postadresse)
    • Immobilienmakler
    • Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler
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  • Sie haben den Verdacht, dass
    • Vermögenswerte eine illegale Herkunft haben
    • Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen
    • Ihr Vertragspartner Ihnen gegenüber nicht offenlegt, dass er für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt
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Zuständige Stelle

Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen "Financial Intelligence Unit" (FIU) bei der Generalzolldirektion

Verfahrensablauf

Die Geldwäsche-Verdachtsmeldung müssen Sie in der Regel elektronisch abgeben.

Das meldende Unternehmen muss sich dazu vorab registrieren.

Da die Registrierung einen gewissen Aufwand mit sich bringt und die Verdachtsmeldung auf jeden Fall schnell abgegeben werden muss, empfiehlt es sich, sich frühzeitig zu registrieren; auch ohne aktuell vorliegenden Verdachtsfall.

Tun Sie dies schnellst möglich, das heißt innerhalb eines Tages.

Senden Sie die Meldung und die Unterlagen an die zuständige Stelle.

Über die Meldung des Verdachts auf Geldwäsche müssen Sie schweigen.

Sie dürfen Ihre Vertragspartner und sonstige Dritte keinesfalls darüber informieren.

Außerdem dürfen Sie die angetragene Transaktion zunächst nicht durchführen.

Konkrete Informationen zum weiteren Ablauf erhalten sie von der zuständigen Stelle.

Fristen

schnellst möglich

Erforderliche Unterlagen

Unterlagen, die zum Verdachtsmoment geführt haben

Kosten

keine

Vertiefende Informationen

Merkblatt zur Verdachtsmeldung

Hinweise

keine

Rechtsbehelf

keine

Rechtsgrundlage

§§ 43 bis 49 Geldwäschegesetz (GwG) (Pflichten im Zusammenhang mit Meldungen von Sachverhalten)

Freigabevermerk

08.01.2024 Innenministerium Baden-Württemberg

Veranstaltungen

Öffnungszeiten

Rathaus

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Dienstagnachmittag
16:00 - 18:00 Uhr

Donnerstagnachmittag
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