Verwaltung & Gemeinderat
Fischereischein beantragen
Wenn Sie fischen oder angeln möchten, müssen Sie einen gültigen Fischereischein besitzen.
Der Fischereischein ist gültig, wenn Sie für das laufende Kalenderjahr die Fischereiabgabe bezahlt haben. Dies gilt nicht für Jugendfischereischeine.
Zusätzlich zum Fischereischein brauchen Sie die Erlaubnis der Person, die das Fischereirecht für das Gewässer besitzt.
Voraussetzungen
Fischereischein für Jugendliche (Jugendfischereischein)
- Sie sind zwischen 10 und 15 Jahre alt,
- Sie haben keinen Sachkundenachweis und
- Ihre Eltern oder deren Stellvertreter erklären ihr Einverständnis
Mit einem Jugendfischereischein dürfen Sie nur unter Aufsicht einer volljährigen Person fischen, die einen gültigen Fischereischein besitzt. Der Jugendfischereischein gilt bis zum Ende des Jahres, in dem Sie 16 Jahre alt werden.
Fischereischein auf Lebenszeit
- Sie sind mindestens 10 Jahre alt und
- Sie können die erforderliche Sachkunde nachweisen.
Sie dürfen die Fischereiprüfung nur ablegen, wenn Sie erfolgreich an einem vom Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz anerkannten Lehrgang teilgenommen haben.
Sie erhalten den Fischereischein in der Regel auf Lebenszeit, in Ausnahmefällen für ein Kalenderjahr.
Zuständige Stelle
die Gemeinde-/Stadtverwaltung beziehungsweise die Verwaltungsgemeinschaft des Hauptwohnortes
Haben Sie als Antragstellerin oder Antragsteller keinen Hauptwohnsitz im Land, ist die Gemeinde zuständig, in deren Bezirk die Fischerei ausgeübt werden soll.
Bezugsort
Geben Sie in der Ortswahl Ihren Wohnort oder den Ort an, in dem Sie die Fischerei ausüben wollen.
Hinweis: In einigen Fällen kann es sein, dass das Verwaltungsverfahren nicht von der Wohnortgemeinde, sondern von einer anderen Gemeinde im Rahmen einer Verwaltungsgemeinschaft abgewickelt wird, die noch nicht im Behördenwegweiser eingepflegt ist.
Wir bemühen uns, auch die Verwaltungsgemeinschaften und deren Zuständigkeiten nach und nach in den Behördenwegweiser aufzunehmen.
Verfahrensablauf
Sie können den Fischereischein persönlich oder schriftlich bei Ihrer Gemeinde beantragen.
Eine andere Person kann den Antrag auch für Sie stellen. Dieser Person müssen Sie dazu eine Vollmacht ausstellen.
Fristen
keine
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis
- Passbild
- Sachkundenachweis: Zeugnis über die erfolgreiche Fischerprüfung
Kosten
Die Gemeinden legen die Gebühren für die Fischereischeine fest.
Zusätzlich Fischereiabgabe:
EUR 12,00 pro Jahr ab dem 01.01.2024
Diese Abgabe entfällt für den Jugendfischereischein.
Vertiefende Informationen
- Infodienst - LAZBW Aulendorf - Fischereiforschungsstelle (landwirtschaft-bw.de)
- Fischereiwesen - Regierungspräsidien Baden-Württemberg (baden-wuerttemberg.de)
Hinweise
Sie müssen den Fischereischein beim Fischen bei sich haben.
Die Fischereischeine aus den verschiedenen Bundesländern gelten in der Regel in ganz Deutschland. Wenn Sie Ihren Hauptwohnsitz aus einem anderen Bundesland nach Baden-Württemberg verlegen, gilt der Fischereischein des anderen Bundeslands längstens bis zum Ende des nachfolgenden Kalenderjahres.
Urlauber aus dem Ausland erhalten ohne Sachkundenachweis für vier Wochen innerhalb eines Kalenderjahres einen Fischereischein.
Rechtsbehelf
keiner
Rechtsgrundlage
Fischereigesetz für Baden-Württemberg (FischG)
- § 31 Fischereischein
- § 32 Jugendfischereischein
- § 33 Versagungsgründe
- § 35 Zuständigkeit
- § 36 Fischereiabgabe
Landesfischereiverordnung (LFischVO)
- § 14 Sachkundenachweis
- § 15 Fischereiprüfung
- § 16 Vorbereitungslehrgang
- § 17 Durchführung der Fischerprüfung
Freigabevermerk
15.07.2024 Landwirtschaftsministerium Baden-Württemberg
Veranstaltungen
-
Do, 07. November 2024
| Beginn: 19:15
Gemeinderatssitzung am 07. November 2024
-
Sa, 16. November 2024
Altpapiersammlung
-
So, 17. November 2024
Volkstrauertag
Öffnungszeiten
Rathaus
Montag - Freitag
07:45 - 12:00 Uhr
Dienstagnachmittag
16:00 - 18:00 Uhr
Donnerstagnachmittag
14:00 - 17:00 Uhr