Verwaltung & Gemeinderat
Studienplatz als ausländischer Studierender - sich bewerben
Sie besitzen eine ausländische Staatsangehörigkeit oder sind staatenlos und möchten in Deutschland studieren? Dann bewerben Sie sich direkt bei der Hochschule, an der Sie später studieren wollen.
Dies gilt für alle Studiengänge.
Dies gilt nicht für ausländische Staatsangehörige, die
- einem Mitgliedstaat der EU angehören,
- Angehörige eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums mit einer ausländischen Hochschulzugangsberechtigung sind oder
- in Deutschland wohnendeFamilienangehörige von Staatsangehörigen eines dieser Länder sind, sofern diese Staatsangehörigen in Deutschland beschäftigt sind.
Sie bewerben sich nach den für Deutsche geltenden Bestimmungen zum Studium. Gleiches gilt für sonstige ausländische Staatsangehörige und Staatenlose, die eine Deutsche Hochschulzugangsberechtigung besitzen (Bildungsinländer).
In der Verfahrensbeschreibung "Hochschulzugangsberechtigung anerkennen lassen (ausländische Zeugnisse)" finden Sie weitere Informationen.
Voraussetzungen
Voraussetzungen für Ihre Bewerbung sind:
- ein der deutschen Hochschulreife gleichwertiger Bildungsstand (Nachweise oder Studienkolleg-Feststellungsprüfung),
- für das Studium erforderliche Sprachkenntnisse und gegebenenfalls
- die Erfüllung hochschulspezifischer Anforderungen
Zuständige Stelle
die jeweilige Hochschule
Verfahrensablauf
Um einen Studiengang bewerben Sie sich mit einem Online-Bewerbungsbogen direkt bei den Hochschulen. Zusätzlich sind bestimmte Unterlagen der Bewerbung postalisch einzureichen. Weitere Informationen zum Bewerbungsverfahren erhalten Sie bei den Hochschulen. Die Hochschule entscheidet über die Zulassung und informiert Sie darüber.
Im Falle einer Studienplatzzusage erhalten Sie mit dem Zulassungsbescheid Angaben über die Fristen zur Einschreibung (Immatrikulation) an Ihrer Hochschule. Im Falle einer Absage erhalten Sie einen Ablehungsbescheid mit Angaben zum Nachrückverfahren.
Fristen
Für die zulassungsbeschränkten Studiengänge der Universitäten, Pädagogischen Hochschulen und Hochschulen für angewandte Wissenschaften:
- 15. Juli für das kommende Wintersemester
- 15. Januar für das kommende Sommersemester
Abweichende Termine sind möglich. Darunter fallen die Fristen zur Feststellung der Zugangsberechtigung
- des Studienkollegs der Hochschule Konstanz
- der Staatlichen Akademie der Bildenden Künste
Auch Termine von Eignungs- beziehungsweise Auswahlprüfungen für Fächer Musik oder Sport zählen dazu.
Informieren Sie sich frühzeitig beim Akademischen Auslandsamt/International Office der jeweiligen Hochschule und lassen Sie sich beraten.
Erforderliche Unterlagen
- Hochschulzugangsqualifikation, die im Herkunftsland den Hochschulzugang ermöglicht (z.B. Matura, Baccalaureat, School-Leaving-Certificate, General Certificate of Education GCE), und die zugehörigen Listen mit Einzelnoten
- erworbene Hochschul- oder Universitätszeugnisse (auch von Colleges, Akademien) und die zugehörigen Listen mit Einzelnoten
- Zeugnis über die bestandene Feststellungsprüfung einschließlich Notenübersicht (sofern bereits abgelegt)
- Bescheinigungen oder Zeugnisse (einschließlich Notenliste) über im Ausland bestandene Hochschulaufnahmeprüfungen
- Immatrikulations- oder Studienbescheinigungen (soweit vorhanden)
- Nachweis über die für den Studiengang erforderlichen Sprachkenntnisse
Über die Vorlage weiterer Unterlagen informiert Sie die jeweilige Hochschule.
Kosten
- Für die Bewerbung: keine
- Für das Studium: Es fallen Studiengebühren für Internationale Studierende an. Genauere Informationen erhalten Sie an der jeweiligen Hochschule.
Hinweise
Diese Angaben gelten auch für Staatenlose.
Rechtsbehelf
Die Ablehnung einer Zulassung erfolgt durch die Hochschule als förmliche Mitteilung (Ablehnungsbescheid).
Der Bescheid enthält auch den Hinweis auf rechtliche Möglichkeiten, falls Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind (Rechtsbehelf).
Im Rechtsbehelf sind auch unbedingt einzuhaltende Fristen und die Stellen genannt, an die Sie sich gegebenenfalls wenden können.
Rechtsgrundlage
Artikel 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38/EG (Bewegungsfreiheit)
- § 58 LHG (Hochschulzugang)
- § 60 LHG (Immatrikulation)
- § 63 LHG (Ausführungsbestimmungen)
Freigabevermerk
14.02.2024 Wissenschaftsministerium Baden-Württemberg
Veranstaltungen
-
Do, 07. November 2024
| Beginn: 19:15
Gemeinderatssitzung am 07. November 2024
-
Sa, 16. November 2024
Altpapiersammlung
-
So, 17. November 2024
Volkstrauertag
Öffnungszeiten
Rathaus
Montag - Freitag
07:45 - 12:00 Uhr
Dienstagnachmittag
16:00 - 18:00 Uhr
Donnerstagnachmittag
14:00 - 17:00 Uhr