Verwaltung & Gemeinderat

Landesfamilienpass beantragen

Mit dem Landesfamilienpass können Familien Staatliche Schlösser, Gärten und Museen in Baden-Württemberg kostenlos beziehungsweise zu einem ermäßigten Eintrittspreis besuchen. Sie können dieses Angebot insgesamt 20-mal im Jahr nutzen.

Kostenlos sind zum Beispiel:

     

     

  • Schloss Heidelberg
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  • Staatsgalerie Stuttgart
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  • Archäologisches Landesmuseum Konstanz
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  • Technoseum in Mannheim
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  • Zentrum für Kunst und Medientechnologie in Karlsruhe (ZKM)
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Voraussetzungen

Folgende Personengruppen mit ständigem Wohnsitz in Baden-Württemberg können den Familienpass nutzen:

     

     

  • Familien mit mindestens drei Kindern, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht und die mit ihren Eltern in häuslicher Gemeinschaft leben
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  • Alleinerziehende, die mit mindestens einem Kind, für das ein Anspruch auf Kindergeld besteht, in häuslicher Gemeinschaft leben
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  • Familien mit einem schwerbehinderten Kind (Grad der Behinderung von mindestens 50), für das ein Anspruch auf Kindergeld besteht und mit diesem in häuslicher Gemeinschaft leben,
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  • Familien, die Kinderzuschlags-, Wohngeld- oder Bürgergeld-berechtigt sind und die mit ein oder zwei Kindern in häuslicher Gemeinschaft leben, für die ein Anspruch auf Kindergeld besteht
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  • Familien, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten und mit mindestens einem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben
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Hinweis: Der Erstwohnsitz ist entscheidend. Der Landesfamilienpass ist nicht vom Einkommen abhängig.

Zuständige Stelle

die Gemeinde-/Stadtverwaltung des Wohnortes

Verfahrensablauf

Sie können den Landesfamilienpass persönlich bei der Gemeinde Ihres Wohnorts beantragen. Mit der Ausstellung des Passes erhalten Sie auch die Gutscheinkarte für das laufende Kalenderjahr.

Hinweis: In einzelnen Gemeinden können Sie die Unterlagen auch elektronisch anfordern oder online beantragen.

Fristen

-

Erforderliche Unterlagen

     

     

  • Personalausweis oder Reisepass
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  • Kindergeldberechtigungsnachweis (zum Beispiel auf der Gehaltsbescheinigung)
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  • bei Kindern mit Behinderungen: Schwerbehindertenausweis
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  • bei Bürgergeld- beziehungsweise Kinderzuschlagsbezug: Leistungsbescheid
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  • bei Asylbewerbern: Bescheid nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und ein gültiges Aufenthaltsdokument
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Kosten

keine

Vertiefende Informationen

Hinweise

keine

Rechtsbehelf

Widerspruch über Kommune

Rechtsgrundlage

freiwillige Leistung

Freigabevermerk

03.07.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg

Veranstaltungen

Öffnungszeiten

Rathaus

Montag - Freitag
07:45 - 12:00 Uhr

Dienstagnachmittag
16:00 - 18:00 Uhr

Donnerstagnachmittag
14:00 - 17:00 Uhr