Verwaltung & Gemeinderat

Unfallversicherung - Tagespflege anmelden

Als Tagespflegeperson müssen Sie sich selbst bei der Unfallversicherung anmelden. Sie sind dann bei Arbeitsunfällen, Wegeunfällen und Berufskrankheiten versichert.

Achtung: Auch wenn Sie eine private Unfallversicherung abgeschlossen haben, müssen Sie sich trotzdem pflichtversichern.

Die Berufsgenossenschaft berechnet und setzt den Jahresbeitrag für das jeweils laufende Jahr erst im folgenden Jahr rückwirkend fest.

Voraussetzungen

Voraussetzung ist, dass Sie selbständig als Tagespflegeperson tätig sind. Das ist üblicherweise der Fall, wenn Sie sich um mehrere Kinder (höchstens fünf fremde Kinder) aus verschiedenen Familien kümmern. Dabei ist unerheblich, ob Sie sie bei sich zuhause oder in anderen geeigneten Räumen betreuen.

Das gilt auch für

     

     

  • selbständig tätige Tagespflegepersonen, die Kinder nur aus einer Familie betreuen und
  •  

     

  • durch das Jugendamt vermittelte und finanzierte Tagepflegepersonen im Sinne des § 23 SGB VII.
  •  

Ausnahmen sind möglich.

Tagespflegepersonen, die im Haushalt des zu betreuenden Kindes angestellt sind, sind als Beschäftigte des Haushalts nicht über die BGW, sondern über die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand, in Baden-Württemberg die Unfallkasse Baden-Württemberg, gesetzlich unfallversichert.

Zuständige Stelle

Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege

Verfahrensablauf

Sie müssen sich bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege innerhalb einer Woche nach Aufnahme der Tätigkeit anmelden. Sie können sich online anmelden. Wenn Sie sich formlos anmelden, müssen Sie folgende Angaben machen:

     

     

  • Name
  •  

     

  • Anschrift
  •  

     

  • Art und Gegenstand des Betriebes
  •  

     

  • Datum, wann Sie Ihre selbständige Tätigkeit aufgenommen haben
  •  

Fristen

innerhalb einer Woche nach Aufnahme der Tätigkeit

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

     

     

  • für die Anmeldung: keine
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  • für die Versicherung: Jahresbeitrag in unterschiedlicher Höhe
  •  

Vertiefende Informationen

Hinweise

keine

Rechtsbehelf

keine

Rechtsgrundlage

Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII)

     

     

  • § 2 Versicherung kraft Gesetzes
  •  

Freigabevermerk

10.07.2024 Sozialministerium Baden-Württemberg

Veranstaltungen

Öffnungszeiten

Rathaus

Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
07:45 - 12:00 Uhr

Dienstagnachmittag
16:00 - 18:00 Uhr

Donnerstagnachmittag
14:00 - 17:00 Uhr

Mittwoch geschlossen.