Verwaltung & Gemeinderat

Vereinsregister - Einsicht nehmen

Das Vereinsregister ist öffentlich. Auch Nichtmitglieder können es einsehen und sich über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eingetragener Vereine (e.V.) informieren. Damit soll die Sicherheit im Rechtsverkehr erhöht werden.

Durch Einsicht in das Vereinsregister können Sie sich beispielsweise darüber informieren, wer als Vorstand einen Verein nach außen vertritt.

Hinweis: In das Vereinsregister werden auch der Name und der Sitz des Vereins und der Tag der Errichtung der Satzung eingetragen.

Voraussetzungen

Sie möchten sich über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse eingetragener Vereine (e.V.) informieren.

Zuständige Stelle

für die Führung des Vereinsregisters: das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat

Hinweis: Die Vereinsregister sind bei den Amtsgerichten Freiburg, Mannheim, Stuttgart und Ulm konzentriert.

Bezugsort

Geben Sie in der Ortswahl den Standort des Vereins an. So können Sie prüfen, welches Gericht in Ihrem Fall zuständig ist.

Verfahrensablauf

Nachdem die Vereinsregister digitalisiert wurden, können Sie jetzt bequem über das Registerportal online Einsicht nehmen.

Alternativ dazu können Sie in der Geschäftsstelle des Registergerichts Einsicht nehmen.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

keine

Kosten

Digitalisiertes Vereinsregister (Registerportal):

     

     

  • Online-Einsichtnahme: kostenlos
  •  

     

  • Datenabruf je Registerblatt: kostenlos
  •  

     

  • Datenabruf von Dokumenten: kostenlos
  •  

Nicht-digitalisiertes Vereinsregister:

     

     

  • Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle: kostenlos
  •  

     

  • je Ausdruck: EUR 10,00
  •  

     

  • je beglaubigte Kopie: EUR 20,00
  •  

Vertiefende Informationen

keine

Hinweise

keine

Rechtsbehelf

keiner

Rechtsgrundlage

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

     

     

  • § 79 Einsicht in das Vereinsregister
  •  

Anlage 1 zum Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG) Hauptabschnitt 7 Nrn. 17000 f.

Freigabevermerk

11.12.2023 Justizministerium Baden-Württemberg

Veranstaltungen

Öffnungszeiten

Rathaus

Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag
07:45 - 12:00 Uhr

Dienstagnachmittag
16:00 - 18:00 Uhr

Donnerstagnachmittag
14:00 - 17:00 Uhr

Mittwoch geschlossen.