Verwaltung & Gemeinderat
Mahnbescheid beantragen
Das gerichtliche Mahnverfahren ermöglicht es Ihnen, einen Anspruch auf Zahlung einer bestimmten Geldsumme auf einfache und schnelle Weise gerichtlich feststellen zu lassen. Wenn der Schuldner keinen Widerspruch einlegt, können Sie sich durch das Mahnverfahren ein aufwendiges gerichtliches Klageverfahren ersparen.
Voraussetzungen
Sie haben Ihren Wohn- beziehungsweise Geschäftssitz in Baden-Württemberg.
Zuständige Stelle
das Amtsgericht Stuttgart als zentrales Mahngericht für Baden-Württemberg
Verfahrensablauf
Sie müssen den Erlass eines Mahnbescheides beantragen. Dazu gibt es verschiedene Möglichkeiten:
- schriftlich mit einem besonderen Formular, das Sie im Schreibwarenhandel erhalten
- elektronisch, wenn Sie den Online-Mahnantrag ausfüllen und elektronisch oder per Post versenden
- vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
Rechtsanwälte und Inkassounternehmen sind verpflichtet, den Antrag in maschinell lesbarer Form einzureichen.
Das Amtsgericht erlässt einen Mahnbescheid und stellt ihn Ihrem Gegner zu. Darin wird dieser aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen die Geldschuld zu bezahlen oder dem Mahnbescheid zu widersprechen.
Widerspricht Ihr Gegner dem Mahnbescheid nicht, können Sie nach Ablauf der zwei Wochen einen Vollstreckungsbescheid beantragen.
Gleichzeitig mit Erlass des Mahnbescheids erhalten Sie als Antragsteller oder Antragstellerin eine Kostenrechnung für das Mahnverfahren. Falls Sie die Kosten des Verfahrens nicht aufbringen können, haben Sie möglicherweise Anspruch auf Prozesskostenhilfe.
Die Gerichtskosten des Mahnverfahrens nimmt das Mahngericht in den Mahnbescheid auf. Ist Ihre Forderung berechtigt, muss Ihr Gegner Ihnen die verauslagten Gerichtskosten erstatten.
Fristen
Der Anspruch darf noch nicht verjährt sein.
Erforderliche Unterlagen
Keine
Kosten
Die Höhe der Gerichtskosten richtet sich nach dem Wert des Streitgegenstandes.
Sie können sie auf den Seiten des gemeinsamen Auftritts der Mahngerichte der Bundesländer berechnen.
Bearbeitungsdauer
Bis zum Erhalt eines vollstreckbaren Titels: durchschnittlich sechs bis acht Wochen
Hinweise
Keine
Rechtsbehelf
Den Beschluss über die Zurückweisung des Mahnantrags können Sie nicht anfechten.
Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers können Sie innerhalb einer Frist von zwei Wochen Erinnerung einlegen.
Rechtsgrundlage
- §§ 688 - 703 Zivilprozessordnung (ZPO) (Mahnverfahren)
- § 2 Zuständigkeitsverordnung Justiz (ZuVOJu) (Mahnsachen)
- § 1 Gerichtskostengesetz (GKG) (Geltungsbereich)
- § 3 Gerichtskostengesetz (GKG) (Höhe der Kosten)
- Anlage 1 zu § 3 Gerichtskostengesetz (GKG)
Freigabevermerk
02.09.2024; Justizministerium Baden-Württemberg
Veranstaltungen
-
Sa, 16. November 2024
Altpapiersammlung
-
So, 17. November 2024
Volkstrauertag
-
Sa, 23. November 2024
Weihnachtsbaumstellen
Öffnungszeiten
Rathaus
Montag - Freitag
07:45 - 12:00 Uhr
Dienstagnachmittag
16:00 - 18:00 Uhr
Donnerstagnachmittag
14:00 - 17:00 Uhr