Verwaltung & Gemeinderat

Adressbuch - Eintrag sperren lassen

Viele Gemeinden geben Einwohnerbücher oder ähnliche Nachschlagewerke heraus. Darin erscheinen Informationen wie Ihr Name, ein Doktorgrad und Ihre Anschrift. Sie können der Veröffentlichung Ihrer Daten widersprechen. Ihren Widerspruch brauchen Sie nicht begründen.

Die Meldebehörde muss Sie schon bei der Anmeldung auf das Widerspruchsrecht hinweisen. Außerdem informiert die Behörde Sie über Ihr Widerspruchsrecht einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung.

Voraussetzungen

Eintrag in einem Adressbuch

Zuständige Stelle

die Meldebehörde Ihres Wohnortes

Meldebehörde ist

     

     

  • die Gemeinde-/Stadtverwaltung Ihres Wohnortes beziehungsweise
  •  

     

  • die Verwaltungsgemeinschaft oder die Gemeinde, die die Aufgaben der Meldebehörde für Ihre Wohnortgemeinde erfüllt.
  •  

Verfahrensablauf

Sie müssen der Übermittlung Ihrer Daten widersprechen. Der Widerspruch ist an keine bestimmte Form gebunden. Sie können ihn daher schriftlich, elektronisch, mündlich oder zu Protokoll einlegen. Je nach Angebot Ihrer Gemeinde liegt ein Formular zum Download bereit.

Fristen

keine

Erforderliche Unterlagen

Die Meldebehörde kann folgende Unterlagen verlangen:

     

     

  • Personalausweis oder Reisepass
  •  

     

  • bei schriftlicher Beantragung: Kopie des Reisepasses oder Personalausweises
  •  

Kosten

keine

Bearbeitungsdauer

in der Regel ein bis vier Wochen

Hinweise

keine

Rechtsbehelf

Leistungsklage

Rechtsgrundlage

Bundesmeldegesetz (BMG):

     

     

  • § 50 Absatz 5 Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen
  •  

Freigabevermerk

10.10.2024 Innenministerium Baden-Württemberg

Veranstaltungen

Öffnungszeiten

Rathaus

Montag - Freitag
07:45 - 12:00 Uhr

Dienstagnachmittag
16:00 - 18:00 Uhr

Donnerstagnachmittag
14:00 - 17:00 Uhr